5. Mai 2026

Begrenzung der Kreisumlage auf maximal 45 Prozent

Im Landesrecht ist eine verbindliche Regelung einzuführen, wonach die Kreisumlage auf einen Höchstsatz von 45 Prozent begrenzt wird.

Ziel dieser Regelung ist es, die finanzielle Handlungsfähigkeit der kreisangehörigen Städte und Gemeinden dauerhaft zu sichern und deren verfassungsrechtlich geschützte Selbstverwaltung wirksam zu stärken.

Begründung